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Stadtkulturbund
Mönchengladbach e.V.
- Vereinsregister Nr. 188
§ 1
- Name, Sitz
Der Verein
führt den Namen "Stadtkulturbund Mönchengladbach
e.V.
Sein Sitz ist Mönchengladbach. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen.
§
2 - Zweck
1. Der Stadtkulturbund
will die von der Stadt Mönchengladbach gesetzten Rahmenbedingungen
für das kulturelle Leben, insbesondere für kulturelle
Aktivitäten seiner Mitglieder erhalten und verbessern sowie
die Zusammenarbeit seiner Mitglieder fördern. Er ist überparteilich
und konfessionell neutral.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
00- eine umfassende Bestandsaufnahme
der kulturell tätigen Vereine, Gruppen und Einzelpersonen
und 000ihrer Aktivitäten in
der Stadt.
00- Kontaktherstellung der kulturellen
Vereinigungen untereinander.
00- kulturelle Veranstaltungen.
00- Absprachen über besondere
Aktivitäten und im Rahmen der Möglichkeiten über
000Veranstaltungstermine.
00- Beratung und Hilfestellung der
Mitglieder in kulturellen Fragen.
00- öffentliche Stellungnahme
zu kulturpolitischen Fragen.
00- Einflussnahme auf kulturpolitische
Entscheidungsprozesse.
00- Unterstützung der sich für
die Kultur in der Stadt einsetzenden Kräfte.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Der Verein
ist gemeinnützig tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Zur Verfügung stehende
Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
und für die Geschäftsführung verausgabt werden.
Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre Funktionen ehrenamtlich wahr;
sie haben Anspruch auf Ersatz belegter Aufwendungen.
§
3 - Mitgliedschaft
1. Mitglieder
können sein:
a) kulturell aktive Vereine und Gruppen, die im Stadtgebiet ihren
Sitz bzw. ihre Wirkungsstätte haben (korporative Mitglieder)
b) Einzelpersonen mit Wohnsitz in Mönchengladbach;
c) natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben
und Ziele des Stadtkulturbundes unterstützen (fördernde
Mitglieder).
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der erweiterte
Vorstand
(s. § 8); über Widersprüche gegen eine eventuelle
Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Das Mitglied erklärt, welchem Fachbereich (s. § 7)
es angehören will. Jedes Mitglied kann nur einem Fachbereich
angehören. Bei fehlender Angabe entscheidet der erweiterte
Vorstand über die Zuordnung.
4. Die Mitglieder bleiben in ihrer Arbeit autonom und unterliegen
keinerlei Weisungen durch Organe des Stadtkulturbundes.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung
bzw. Tod. Der Austritt ist dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären.
Er wird zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres wirksam.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes
ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen
des Vereins verstößt oder trotz Mahnung den fälligen
Jahresbeitrag nicht geleistet hat. Vor dem Ausschluss ist ihm
Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Es hat gegen
den Ausschluss ein Einspruchsrecht auf der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung, die dann entscheidet. Einem ausgeschiedenen
Mitglied stehen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen
zu.
§
4 - Organe des Stadtkulturbundes
Organe des
Stadtkulturbundes sind:
00000000000000000000000000000- die
Mitgliederversammlung, siehe § 5;
00000000000000000000000000000- der
gesetzliche Vorstand, siehe § 6;
00000000000000000000000000000- der
erweiterte Vorstand, siehe § 8.
§
5 - Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
ist das oberste Organ des Stadtkulturbundes. Sie bestimmt die
Richtlinien, nimmt Berichte entgegen, erteilt Entlastungen, beschließt
den Haushaltsplan und setzt Mitgliedsbeiträge fest. Sie tätigt
Wahlen des Vorstandes (inklusive der Fachbereichsvertreter für
den erweiterten Vorstand) und der Kassenprüfer und entscheidet
über Änderungen der Satzung sowie andere vorliegende
Anträge.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
einzuberufen. Der Vorsitzende lädt unter Wahrung einer Frist
von zwei Wochen schriftlich dazu ein. Zum gleichzeitig versandten
Entwurf der Tagesordnung können Mitglieder schriftliche Ergänzungs-
und Änderungsvorschläge bis eine Woche vor der Sitzung
einreichen. Bei Satzungs- und Personalfragen beträgt die
Frist fünf Wochen.
3. Die Mitgliederversammlung muss binnen sechs Wochen einberufen
werden, wenn dies der gesetzliche Vorstand, der erweiterte Vorstand
oder mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder unter Angabe der
zu behandelnden Tagesordnung fordern.
4. Jeder vertretene korporative Mitglied hat in der Mitgliederversammlung
zwei Stimmen. Delegierte müssen dem korporativen Mitglied,
das sie vertreten, zugehören. Jedes anwesende Einzelmitglied
hat eine Stimme. Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben auch
dann eine Stimme, wenn sie nicht selbst Einzelmitglied oder Delegierter
eines korporativen Mitgliedes sind. Fördernde Mitglieder
haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme. Das Stimmrecht
von Vereinen oder Gruppen, die Mitglieder von eingetretenen Dachorganisationen
sind, ist auf die Wahl der Fachbereichsvertreter beschränkt.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein
Drittel der korporativen Mitglieder anwesend bzw. Vertreten sind.
Eine weitere einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Wenn der Termin und der Ort für diese weitere Versammlung
bereits in der Einladung zur ersten Versammlung mitgeteilt wurde,
entfallen bei gleicher Tagesordnung die sonst erforderlichen Fristen.
6. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nicht anderes
bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Zusätzlich ist die einfache Mehrheit auch der von den korporativen
Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn vor der Abstimmung
eine getrennte Auszählung der Stimmen der korporativen Mitglieder
und der Einzelmitglieder verlangt wurde.
7. Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn für eine Position
mehr als ein Kandidat zur Wahl steht oder ein anwesendes Mitglied
geheime Wahl beantragt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen Stimmen aur sich vereinigt. Erhält niemand
diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit
der höchsten Stimmenzahl bedachten Personen statt. Stimmenthalten
und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
8. Über Satzungsfragen und Personalfragen kann nur abgestimmt
werden, wenn die entsprechenden Tagesordnungspunkte den Mitgliedern
bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
vorgelegt werden. Eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
bei einer Mitgliederversammlung ist erforderlich bei Beschlüssen
über Abwahl von Mitgliedern des gesetzlichen und erweiterten
Vorstandes.
9. Die Sitzungsleitung hat der Vorsitzende, bei Abwesenheit sein
1. oder 2. Stellvertreter. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und
vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird
der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
§
6 - Der gesetzliche Vorstand
1. Der Vorstand
im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, der zugleich
Sprecher ist, dem ersten und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer und dem Kassenwart, die von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
2. Innerhalb des gesetzlichen Vorstandes können verschiedene
Vorstandsämter nicht in einer Person vereinigt werden. Mitglieder
des gesetzlichen Vorstandes müssen einem korporativen Mitglied
zugehören oder Einzelmitglieder sein.
3. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Stadtkulturbund gerichtlich
und außergerichtlich; er führt die laufenden Geschäfte
des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Er legt der Mitgliederversammlung
den Jahresbericht und den Kassenbericht vor. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder
können den Verein gemeinsam vertreten.
4. Der gesetzliche Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch
zweimal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden einberufen.
Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins
und verwaltet sein Vermögen.
6. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt bis zur Wahl einen
neuen Vorstandes, sofern nicht die Voraussetzungen für die
Vorstandstätigkeit nach § 6.1, Satz 2 entfallen. Scheidet
ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes während seiner Amtszeit
aus, so wählt der erweiterte Vorstand (s. § 8) aus seiner
Mitte einen Nachfolger für die restliche Amtszeit.
§
7 - Die Fachbereiche
1. Der Stadtkulturbund
kann folgende Fachbereiche bilden:
00000000000000000000000000000000000-
Bildende Kunst
00000000000000000000000000000000000-
Bildung, Wissenschaft und Literatur
00000000000000000000000000000000000-
Chöre
00000000000000000000000000000000000-
Darstellende Künste
00000000000000000000000000000000000-
Heimat und Geschichte, Brauchtumspflege
00000000000000000000000000000000000-
Instrumentale Musik
00000000000000000000000000000000000-
Internat. u. ausländisch nat. Kulturpflege
00000000000000000000000000000000000-
Offene Kulturarbeit
2. Die Mitglieder der Fachbereiche können auf Einladung und
unter Vorsitz eines ihrer Fachbereichsvertreter (nach § 8)
tagen.
3. Die Fachbereiche können für die Wahl ihrer beiden Vertreter
im erweiterten Vorstadn Vorschläge machen.
§
8 - Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte
Vorstand besteht aus dem gesetzlichen Vorstand und aus bis zu
zwei stimmberechtigten Vertretern jedes der gebildeten Fachbereich.
Die Fachbereichsvertreter müssen dem jeweiligen Fachbereich
zugehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Der erweiterte Vorstand wird vom gesetzlichen Vorstandsvorsitzenden
einberufen oder wenn die Vertreter von drei Fachbereichen dies
wünschen; er soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
Er berät und entscheidet über Aktivitäten des Stadtkulturbundes
im Rahmen und auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er ist für sämtliche Geschäfte zuständig,
die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Für sein
Verfahren gelten die Bestimmungen des gesetzlichen Vorstandes.
§
9 - Mitgliedsbeitrag
Über
die Höhe des Mitgliedsbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
§
10 - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§
11 - Änderung der Satzung
1. Anträge
auf Satzungsänderung einschließlich Änderung des
Vereinszwecks sind dem Vorstand mindestens fünf Wochen vor
einer Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Sie müssen
den Mitgliedern bis mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
vom Vorstand vorgelegt werden.
2. Zur Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von
mehr als zwei Dritteln der erschienenen bzw. vertretenen stimmberechtigten
Mitglieder,
§
12 - Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung
des Vereins bedarf eines Antrages des erweiterten Vorstandes oder
eines Drittels der Mitglieder und der Zustimmung von zwei Dritteln
der erschienenen Mitglieder einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Mönchengladbach
zu, die es zu kulturellen Zwecken zu verwenden hat.
3. Über eine mögliche Auflösung des Vereins kann
nur abgestimmt werden, wenn sie als Tagesordnung in der Einladung
aufgeführt ist.
§
13 - Der
gesetzliche Vorstand (§ 26 BGB) wird ermächtigt, bis zur
Eintragung des Vereins in Vereinsregister und zur Anerkennung der
Gemeinnützigkeit etwaige zur Eintragung oder Anerkennung der
Gemeinnützigkeit noch erforderliche Satzungsregelungen zu beschließen.
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* * * *
Diese
Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. Juni 1995 verabschiedet
und in Kraft gesetzt. Mit dem Zusatz "e.V." wurde diese
Satzung nach der Eintragung in das Vereinregister beim Amtsgericht
Mönchengladbach am 11. Oktober 1995 gültig. Diese Satzung
wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 10. April 2002
geändert; betroffen waren § 3 Abs. 1 Buchstabe b und §
5 Abs. 5 und Abs. 6.
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